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Text gilt ab: 01.11.2009
Fassung: 21.08.1958
§ 4
(1) 1Eingetragen wird mit schwarzer Tinte oder Tusche oder mit schwarzer Maschinenschrift. 2Rote Tinte oder Tusche darf nur für Löschungen (§ 5 Abs. 2 Satz 2) und Hinweise (§ 5 Abs. 2 Satz 4) verwendet werden.
(2) Jede Eintragung ist unter Beifügung des Datums zu unterzeichnen.