Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2009
Fassung: 21.08.1958
§ 1
(1) Die Straßen- und Bestandsverzeichnisse werden als Karteien geführt.
(2) Für jede Straßenklasse wird eine besondere Kartei geführt.
(3) 1Die Kartei besteht aus dem Übersichtsblatt (Anlage 1)und den Karteiblättern (hand- oder maschinenschriftlich erstellte Kartei). 2Abweichend von Satz 1 kann sie in Form elektronisch erstellter Papierausdrucke geführt werden, die entsprechend den Vorgaben des § 5a erstellt wurden (elektronisch erstellte Kartei).