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Text gilt ab: 01.11.2009
Fassung: 21.08.1958
§ 8
(1) Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann das Straßen- oder Bestandsverzeichnis einsehen und einfache oder beglaubigte Auszüge erhalten.
(2) Den Straßenaufsichtsbehörden (Art. 61 BayStrWG2)) sind auf Verlangen beglaubigte Auszüge zu erteilen.

2) [Amtl. Anm.:] BayRS 91-1-I