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Text gilt ab: 01.11.2009
Fassung: 21.08.1958
§ 3
(1) 1Jede Eintragung in das Straßen- oder Bestandsverzeichnis wird von der verzeichnisführenden Behörde (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 , Art. 58 BayStrWG2), § 14 dieser Verordnung) schriftlich verfügt. 2In der Verfügung sind die einzutragenden Tatsachen und ihre rechtlichen Grundlagen kurz aber erschöpfend anzugeben. 3Eintragungen in das Bestandsverzeichnis sind nach dem Muster der Anlage 8 zu verfügen.
(2) und (3) (aufgehoben)

2) [Amtl. Anm.:] BayRS 91-1-I