Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2009
Fassung: 21.08.1958
§ 5
(1) 1Vor Abschluß einer Eintragung können Berichtigungen (Verbesserungen, Einschaltungen, Ausstreichungen usw.) vorgenommen werden. 2Es darf nicht radiert werden.
(2) 1Müssen abgeschlossene Eintragungen über Tatsachen oder Rechtsverhältnisse berichtigt, ergänzt oder sonst geändert werden, so ist die Änderung nach § 3 Abs. 1 zu verfügen und einzutragen. 2Soweit die frühere Eintragung geändert wird, ist sie mit roter Tinte oder Tusche so durchzustreichen, daß die bisherige Eintragung leserlich bleibt. 3Es darf nicht radiert werden. 4In der Spalte „Bemerkungen“ des Karteiblattes ist mit roter Tinte oder Tusche auf den neuen Eintrag hinzuweisen, wenn er sich nicht unmittelbar neben, unter oder über der bisherigen Eintragung befindet.
(3) Berichtigungen nach Absatz 2 sind nur bei wichtigen Veränderungen vorzunehmen, so insbesondere, wenn sich der Träger der Straßenbaulast, die Kilometerlänge der Straße oder die Länge der von einem Träger der Straßenbaulast zu unterhaltenden Straßenstrecke ändern.
(4) 1Wird der ganze Straßenzug umgestuft, so ist das Karteiblatt, auf dem er eingetragen ist, abzuschließen und in der Spalte „Bemerkungen“ anzugeben, welcher Straßenklasse der Straßenzug nunmehr zugehört. 2Am Kopf des Karteiblattes ist der Vermerk „gelöscht“ anzubringen. 3Wird der Straßenzug als öffentliche Straße eingezogen, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.