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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse Vom 21. August 1958 (BayRS V S. 746) BayRS 91-1-1-B (§§ 1–18)
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1. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften (§§ 1–9)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 5a
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
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2. Abschnitt Besondere Vorschriften für die Straßenverzeichnisse (§§ 10–13)
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3. Abschnitt Besondere Vorschriften für die Bestandsverzeichnisse (§§ 14–17)
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4. Abschnitt Inkrafttreten (§ 18)
Anlage 1 Vordruck für das Übersichtsblatt
Anlage 2 Vordruck der Karteikarten für Staatsstraßen
Anlage 3 Vordruck der Karteikarten für Kreisstraßen
Anlage 4 Vordruck der Karteiblätter für Gemeindestraßen
Anlage 5 Vordruck der Karteiblätter für öffentliche Feld- und Waldwege
Anlage 6 Vordruck der Karteiblätter für beschränkt-öffentliche Wege
Anlage 7 Vordruck der Karteiblätter für Eigentümerwege
Anlage 8 Vordruck für die Eintragungsverfügungen für das Bestandsverzeichnis
Anlage 9
Inhalt
Text gilt ab: 01.11.2009
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 21.08.1958
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§ 9
Die aus Anlaß der Eintragungen anfallenden Schriftstücke sind als Anlage zum Straßen- oder Bestandsverzeichnis in Akten (Verzeichnisakten) zu sammeln.