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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 66
Aufenthalt im Freien
Arbeiten Gefangene nicht im Freien, so wird ihnen täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zulässt.