Inhalt

BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 65
Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
1Mit Zustimmung des oder der Gefangenen soll die Anstalt ärztliche Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen durchführen lassen, die ihre soziale Eingliederung fördern. 2Die Kosten tragen die Gefangenen. 3Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.