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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 60
Krankenbehandlung
1Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2Die Krankenbehandlung umfasst
1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung,
3.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
Krankenhausbehandlung,
6.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen, soweit die Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen.