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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 64
Ruhen der Ansprüche
Der Anspruch auf Leistungen nach den Art. 59 bis 61 ruht, solang die Gefangenen auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses (Art. 42 Abs. 1) krankenversichert sind.