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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 58
Allgemeine Regeln
(1) 1Für die körperliche und geistige Gesundheit der Gefangenen ist zu sorgen. 2Art. 108 bleibt unberührt.
(2) Die Gefangenen haben die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.
(3) Der Schutz der Nichtraucher ist, soweit es bauliche und organisatorische Maßnahmen ermöglichen, zu gewährleisten.