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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 3
Behandlung im Vollzug
1Die Behandlung umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, auf eine künftige deliktfreie Lebensführung hinzuwirken. 2Sie dient der Verhütung weiterer Straftaten und dem Opferschutz. 3Die Behandlung beinhaltet insbesondere schulische und berufliche Bildung, Arbeit, psychologische und sozialpädagogische Maßnahmen, seelsorgerische Betreuung und Freizeitgestaltung. 4Art und Umfang der Behandlung orientieren sich an den für die Tat ursächlichen Defiziten der Gefangenen.