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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.07.2025
Fassung: 10.12.2007
Art. 3
Behandlung im Vollzug
1Die Behandlung umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, auf eine künftige deliktfreie Lebensführung hinzuwirken. 2Zu den Maßnahmen gehören insbesondere schulische und berufliche Bildung, psychologische und sozialpädagogische Maßnahmen, Arbeit und arbeitstherapeutische Beschäftigung, seelsorgerische Betreuung und Freizeitgestaltung. 3Die Maßnahmen stehen grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. 4Die konkrete Gewichtung im Einzelfall wie auch Art und Umfang der Behandlung orientieren sich an den für die Tat ursächlichen Defiziten und den Befähigungen der einzelnen Gefangenen sowie am aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand. 5Die Behandlung dient der Verhütung weiterer Straftaten, der Wiedereingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft und dem Opferschutz.