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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.07.2025
Fassung: 10.12.2007
Art. 2
Aufgaben des Vollzugs
1Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. 2Er hat das Ziel der Resozialisierung und soll die Gefangenen befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Behandlungsauftrag).