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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 36
Pakete
(1) 1Der Empfang von Paketen bedarf der vorherigen Erlaubnis der Anstalt. 2Für den Ausschluss von Gegenständen gilt Art. 24 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. 3Pakete mit Nahrungs- und Genussmitteln sind ausgeschlossen.
(2) 1Pakete sind in Gegenwart des oder der Gefangenen zu öffnen. 2Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe genommen oder dem Absender zurückgesandt werden. 3Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden. 4Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden dem oder der Gefangenen eröffnet.
(3) 1Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. 2Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüft werden.
(4) 1Die Kosten des Paketverkehrs nach Abs. 2 und 3 tragen die Gefangenen. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.