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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 28
Besuchsverbot
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann Besuche untersagen,
1.
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
bei Besuchern, die nicht Angehörige des oder der Gefangenen im Sinn des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen oder die Gefangene haben oder deren Eingliederung behindern würden.