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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 32
Überwachung des Schriftwechsels
(1) 1Der Schriftwechsel der Gefangenen mit ihren Verteidigern wird nicht überwacht. 2Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, zugrunde, gelten § 148 Abs. 2, § 148a der Strafprozessordnung (StPO) entsprechend; dies gilt nicht, wenn die Gefangenen sich in einer Einrichtung des offenen Vollzugs befinden oder wenn ihnen Lockerungen des Vollzugs gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zweite Alternative oder Urlaub gemäß Art. 14 oder Art. 17 Abs. 3 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin nach Art. 16 Abs. 2 zum Widerruf oder zur Rücknahme von Lockerungen und Urlaub ermächtigt, nicht vorliegt. 3Satz 2 gilt auch, wenn gegen Strafgefangene im Anschluss an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zugrunde liegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, zu vollstrecken ist.
(2) 1Nicht überwacht werden Schreiben der Gefangenen an
1.
Volksvertretungen des Bundes und der Länder und ihre Mitglieder,
2.
die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes,
3.
das Europäische Parlament und seine Mitglieder,
4.
den Europäischen Gerichtshof,
5.
den Europäischen Datenschutzbeauftragten,
6.
den Europäischen Bürgerbeauftragten,
7.
die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,
8.
die Parlamentarische Versammlung des Europarates,
9.
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
10.
den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
11.
die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
12.
den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
13.
die Ausschüsse der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
14.
den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter und den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung der Folter und
15.
die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter,
soweit die Schreiben an die Anschrift der jeweiligen Stelle gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. 2Eingehende Schreiben, die an Gefangene gerichtet sind, werden nur dann nicht überwacht, sofern zweifelsfrei eine der in Satz 1 genannten Stellen Absender ist.
(3) Der übrige Schriftwechsel darf ohne Anwesenheit der Gefangenen überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.