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Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG) Vom 27. Dezember 1996 (GVBl. S. 509) BayRS 12-3-I (Art. 1–42)
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften (Art. 1–8)
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Zweiter Abschnitt Überprüfungsarten (Art. 9–12)
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Dritter Abschnitt Datenerhebung und Verfahren (Art. 13–22)
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Vierter Abschnitt Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung (Art. 23–28)
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Fünfter Abschnitt Sonderregelungen für den nicht-öffentlichen Bereich (Art. 29–36)
Art. 29 Anwendungsbereich
Art. 30 Zuständigkeit
Art. 31 Sicherheitserklärung
Art. 32 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
Art. 33 Aktualisierung
Art. 34 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
Art. 35 Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle
Art. 36 Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten Dateien
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Sechster Abschnitt Reisebeschränkungen und Schlußvorschriften (Art. 37–42)
[Schlussformel]
Inhalt
BaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 27.12.1996
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Fünfter Abschnitt Sonderregelungen für den nicht-öffentlichen Bereich
Art. 29 Anwendungsbereich
Art. 30 Zuständigkeit
Art. 31 Sicherheitserklärung
Art. 32 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
Art. 33 Aktualisierung
Art. 34 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
Art. 35 Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle
Art. 36 Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten Dateien