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Art. 36
Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten Dateien
1Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien verarbeiten. 2Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden entsprechende Anwendung.