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Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG) Vom 27. Dezember 1996 (GVBl. S. 509) BayRS 12-3-I (Art. 1–42)
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften (Art. 1–8)
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Zweiter Abschnitt Überprüfungsarten (Art. 9–12)
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Dritter Abschnitt Datenerhebung und Verfahren (Art. 13–22)
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Vierter Abschnitt Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung (Art. 23–28)
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Fünfter Abschnitt Sonderregelungen für den nicht-öffentlichen Bereich (Art. 29–36)
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Sechster Abschnitt Reisebeschränkungen und Schlußvorschriften (Art. 37–42)
[Schlussformel]
Inhalt
BaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 27.12.1996
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München, den 27. Dezember 1996
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber