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BaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 27.12.1996
Art. 30
Zuständigkeit
(1) Zuständige Stelle im Sinn des Art. 29 ist die jeweilige oberste Staatsbehörde.
(2) 1Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. 2Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekanntwerden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.