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Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG) Vom 27. Dezember 1996 (GVBl. S. 509) BayRS 12-3-I (Art. 1–42)
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften (Art. 1–8)
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Zweiter Abschnitt Überprüfungsarten (Art. 9–12)
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Dritter Abschnitt Datenerhebung und Verfahren (Art. 13–22)
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Vierter Abschnitt Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung (Art. 23–28)
Art. 23 Sicherheitsakt und Sicherheitsüberprüfungsakt
Art. 24 Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen
Art. 25 Verarbeiten personenbezogener Daten in Dateien
Art. 26 Übermittlung und Zweckbindung
Art. 27 Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 28 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten
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Fünfter Abschnitt Sonderregelungen für den nicht-öffentlichen Bereich (Art. 29–36)
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Sechster Abschnitt Reisebeschränkungen und Schlußvorschriften (Art. 37–42)
[Schlussformel]
Inhalt
BaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 27.12.1996
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Vierter Abschnitt Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung
Art. 23 Sicherheitsakt und Sicherheitsüberprüfungsakt
Art. 24 Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen
Art. 25 Verarbeiten personenbezogener Daten in Dateien
Art. 26 Übermittlung und Zweckbindung
Art. 27 Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 28 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten