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BaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 27.12.1996
Art. 35
Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle
Für den Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Sicherheitsakt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.