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Inhaltsverzeichnis
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Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG) Vom 27. Dezember 1996 (GVBl. S. 509) BayRS 12-3-I (Art. 1–42)
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften (Art. 1–8)
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Zweiter Abschnitt Überprüfungsarten (Art. 9–12)
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Dritter Abschnitt Datenerhebung und Verfahren (Art. 13–22)
Art. 13 Befugnis zur Datenerhebung
Art. 14 Maßnahmen der zuständigen Stelle
Art. 15 Sicherheitserklärung
Art. 16 Maßnahmen der mitwirkenden Behörde bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum
Art. 17 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung
Art. 18 Rechte der betroffenen oder mitbetroffenen Person
Art. 19 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
Art. 20 Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle
Art. 21 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung
Art. 22 Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung
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Vierter Abschnitt Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung (Art. 23–28)
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Fünfter Abschnitt Sonderregelungen für den nicht-öffentlichen Bereich (Art. 29–36)
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Sechster Abschnitt Reisebeschränkungen und Schlußvorschriften (Art. 37–42)
[Schlussformel]
Inhalt
BaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 27.12.1996
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Dritter Abschnitt Datenerhebung und Verfahren
Art. 13 Befugnis zur Datenerhebung
Art. 14 Maßnahmen der zuständigen Stelle
Art. 15 Sicherheitserklärung
Art. 16 Maßnahmen der mitwirkenden Behörde bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum
Art. 17 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung
Art. 18 Rechte der betroffenen oder mitbetroffenen Person
Art. 19 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
Art. 20 Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle
Art. 21 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung
Art. 22 Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung