Inhalt
    
    
            
              Art. 34
               Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse 
              
             
            (1) Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen:
            
              - 1.
- 
                das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, 
- 2.
- 
                Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit, 
- 3.
- 
                Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft und 
- 4.
- 
                auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nicht-öffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse. 
(2) 1 Art. 4 Abs. 2 Satz 4 und 5, Art. 17 Abs. 5 Satz 1 und Art. 20 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nicht-öffentliche Stelle tritt. 2Für Sicherheitsüberprüfungen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 gilt die Unterrichtungspflicht nach Art. 20 nicht für Veränderungen nach Art. 20 Satz 2 Nr. 3.