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RSO
Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 18.07.2007
§ 23
Bildung der Jahresfortgangsnote
(1) Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote befindet die Lehrkraft entsprechend dem Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsnachweise auch über deren Gewichtung.
(2) 1Die Jahresfortgangsnote wird aus den Noten der Leistungsnachweise gebildet. 2Fachliche Leistungstests sowie gleichwertige Prüfungsformate nach § 19 Abs. 6 Satz 2 zählen wie kleine Leistungsnachweise. 3Die Noten aus den Schulaufgaben, den gegebenenfalls an ihre Stelle tretenden Leistungsnachweisen sowie die Noten aus den angesagten Tests gemäß § 18 Abs. 3 haben doppeltes Gewicht.
(3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schulveranstaltungen, internationalen Sprachzertifikatsprüfungen oder vom Staatsministerium als geeignet anerkannten Wettbewerben besondere Leistungen erbracht und ist eine eindeutige fachliche Zuordnung möglich, so können diese in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden.