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RSO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 18.07.2007
§ 17
Leistungsnachweise
1Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben; kleine Leistungsnachweise sind Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests sowie mündliche und praktische Leistungen. 2Sie sind möglichst gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen. 3Über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler führen die Lehrkräfte Aufzeichnungen.