Inhalt
(1) 1Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben. 2Kleine Leistungsnachweise sind Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests sowie mündliche und praktische Leistungen. 3Über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler führen die Lehrkräfte Aufzeichnungen.
(2) 1Leistungsnachweise nach Abs. 1 können nach Maßgabe der §§ 18 und 19 durch im Anforderungsniveau jeweils gleichwertige Prüfungsformate ersetzt werden. 2Gleichwertige Prüfungsformate sind insbesondere die Debatte, die Überprüfung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit in den Fremdsprachen, die Projektpräsentation, das bewertete Projekt, das E-Book und das E-Portfolio. 3Prozessorientierte und kollaborative Anteile in gleichwertigen Prüfungsformaten sind grundsätzlich zulässig. 4Die Lernzielgleichheit bleibt unberührt. 5Die jeweilige Einzelleistung ist zu bewerten; eine Bewertung von Gruppenleistungen ist unzulässig.
(3) 1Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen. 2An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe, eine Kurzarbeit, ein fachlicher Leistungstest oder ein angesagter Test gemäß § 18 Abs. 3, in einer Kalenderwoche sollen nicht mehr als drei dieser Leistungsnachweise, hierunter höchstens zwei Schulaufgaben, gehalten werden. 3An Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe, eine Kurzarbeit, einen fachlichen Leistungstest oder einen angesagten Test gemäß § 18 Abs. 3 schreibt, werden Stegreifaufgaben nicht gegeben.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer einen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Erhebung eines neuen anordnen, wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.
(5) Die Verwendung von Hilfsmitteln richtet sich nach gesondert erlassenen Bestimmungen.