Inhalt

RSO
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 18.07.2007
§ 20
Korrektur und Besprechung
(1) 1Schriftliche Leistungsnachweise sollen von den Lehrkräften innerhalb zweier Wochen korrigiert, benotet, an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden. 2In Jahrgangsstufe 10 im Fach Deutsch beträgt diese Frist für Schulaufgaben drei Wochen. 3Eine Schulaufgabe darf nicht geschrieben werden, bevor die vorausgegangene Schulaufgabe im selben Fach zurückgegeben und besprochen worden ist.
(2) 1Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht. 2Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben. 3In begründeten Fällen kann die Herausgabe von Leistungsnachweisen unterbleiben.