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RSO
Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 18.07.2007
§ 22
Nachholung von Leistungsnachweisen
(1) 1Versäumen Schülerinnen und Schüler einen Leistungsnachweis nach § 18 mit ausreichender Entschuldigung, so erhalten sie einen Nachtermin. 2Der Nachtermin nach Satz 1 kann bei versäumten gleichwertigen Prüfungsformaten, die eine Schulaufgabe, eine Kurzarbeit oder einen angesagten Test nach § 18 Abs. 3 ersetzen sollten, in der ursprünglich ersetzten Form gegeben werden. 3Versäumen Schülerinnen und Schüler mehrere Leistungsnachweise nach § 18 mit ausreichender Entschuldigung, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden. 4Versäumen sie einen Leistungsnachweis nach § 19 Abs. 1 oder § 19 Abs. 6 Satz 2, so können sie einen Nachtermin erhalten.
(2) 1Wird auch der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken kann. 2Eine Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers keine hinreichenden kleinen Leistungsnachweise vorliegen.
(3) 1Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. 2Der Termin der Ersatzprüfung ist der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. 3Mit dem Termin ist der Prüfungsstoff bekannt zu geben.
(4) 1Nimmt die Schülerin oder der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. 2Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.