Inhalt

RSO
Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 18.07.2007
§ 19
Kleine Leistungsnachweise
(1) 1Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2Sie erstrecken sich auf den Inhalt von höchstens sechs unmittelbar vorhergegangener Unterrichtsstunden sowie auf Grundkenntnisse. 3Kurzarbeiten müssen sich vom Umfang einer Schulaufgabe deutlich unterscheiden und sollen mit einem Zeitaufwand von höchstens 30 Minuten bearbeitet werden können. 4Die Entscheidung, ob Kurzarbeiten geschrieben werden, trifft die Lehrerkonferenz zu Beginn des Schuljahres; § 18 Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) 1Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. 2Sie werden schriftlich bearbeitet und beschränken sich auf den Inhalt der vorhergegangenen Unterrichtsstunde oder Doppelstunde einschließlich der Grundkenntnisse. 3Die Bearbeitungszeit beträgt nicht mehr als 20 Minuten.
(3) 1Fachliche Leistungstests können nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums durchgeführt werden. 2Sie werden spätestens eine Woche vorher angekündigt.
(4) Mündliche Leistungsnachweise sind Rechenschaftsablagen, Referate und Unterrichtsbeiträge.
(5) Praktische Leistungsnachweise sind zu erbringen in den Fächern Sport, Musik, Kunst, Werken, Textiles Gestalten, Ernährung und Gesundheit sowie Informationstechnologie.
(6) 1Die Zahl der Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben sowie der mündlichen und praktischen Leistungsnachweise bestimmt die Lehrkraft des betreffenden Fachs. 2Sie kann je Schuljahr einen Leistungsnachweis in Form eines gleichwertigen Prüfungsformats geben; Abs. 5 bleibt hiervon unberührt. 3In jedem Schulhalbjahr sind je Fach mindestens zwei kleine Leistungsnachweise zu fordern, davon in zwei- und mehrstündigen Vorrückungsfächern mindestens ein Leistungsnachweis im Sinn von Abs. 4. 4Im Fall des § 16 Abs. 2 sind die für das Schuljahr vorgeschriebenen Leistungsnachweise jeweils im Schulhalbjahr zu erbringen.