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RSO
Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 18.07.2007
§ 18
Große Leistungsnachweise
(1) 1Schulaufgaben sind in folgender Anzahl anzufertigen:
Vorrückungsfach
Jahrgangsstufe

5
6
7
8
9
10
Deutsch
4
4
4
4
3
3
Englisch
4
4
4
4
3
3
Mathematik
(Wahlpflichtfächergruppe I)
4
4
4
4
4
3
Mathematik
(Wahlpflichtfächergruppen II und III)
4
4
3
3
3
3
Physik
(Wahlpflichtfächergruppe I)
-
-
2
2
3
3
Physik
(Wahlpflichtfächergruppen II und III)
-
-
-
2
2
2
Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen
(Wahlpflichtfächergruppe II)
-
-
3
3
3
3
Französisch
(Wahlpflichtfächergruppe III)
-
-
3
3
3
3
Chemie
(Wahlpflichtfächergruppe I)
-
-
-
2
2
2
Chemie
(Wahlpflichtfächergruppen II und III)
-
-
-
-
2
2
Kunst, Werken, Ernährung und Gesundheit, Sozialwesen
(als Prüfungsfach in Wahlpflichtfächergruppe III)
-
-
3
3
3
3.
2An den Abendrealschulen wird die Anzahl der Schulaufgaben von der Lehrerkonferenz festgesetzt.
(2) 1Schulaufgaben im Fach Deutsch sind zusammenhängende Texte, insbesondere Aufsätze und textgebundene Aufsätze. 2In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 kann jeweils eine Aufgabe aus dem Bereich der Rechtschreibung und der Grammatik als eine Schulaufgabe gegeben werden.
(3) 1Mit Ausnahme des Fachs Deutsch können Schulaufgaben und Stegreifaufgaben durch mindestens fünf angesagte Tests ersetzt werden; die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz zu Beginn des Schuljahres. 2Die gemäß § 19 Abs. 6 Satz 3 geforderte Mindestanzahl an Leistungsnachweisen reduziert sich auf einen Leistungsnachweis im Sinne des § 19 Abs. 4.
(4) 1In den Fächern Kunst, Werken sowie Ernährung und Gesundheit wird eine Schulaufgabe als praktischer Leistungsnachweis durchgeführt. 2In allen anderen Fächern mit mehr als zwei Schulaufgaben kann durch Beschluss der Lehrerkonferenz zu Beginn des Schuljahres in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 eine der Schulaufgaben ersetzt werden durch
1.
zwei Kurzarbeiten oder
2.
ein gleichwertiges Prüfungsformat.
3Im Fach Französisch kann in Jahrgangsstufe 9 alternativ zu Satz 2 durch Entscheidung der Lehrkraft eine Schulaufgabe oder ein angesagter Test nach Abs. 3 durch die Sprachzertifikatsprüfung DELF A2 scolaire ersetzt werden.
(5) 1In den Jahrgangsstufen 5 bis 9 können jeweils ein angesagter Test nach Abs. 3 oder eine Kurzarbeit nach Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 je Fach durch ein gleichwertiges Prüfungsformat ersetzt werden. 2Die Entscheidung trifft die Lehrkraft des jeweiligen Fachs.
(6) 1Auf eine Schulaufgabe sind höchstens 60 Minuten zu verwenden. 2Bei Aufsätzen und praktischen Leistungsnachweisen ist die Arbeitszeit entsprechend der Themenstellung zu steigern. 3In Jahrgangsstufe 10 können in den Fächern der Abschlussprüfung höchstens zwei Schulaufgaben bis zum Umfang einer Prüfungsaufgabe gehalten werden. 4Bei gleichwertigen Prüfungsformaten bestimmt die Lehrkraft die Arbeitszeit abhängig von der Art der Leistungserbringung.
(7) 1Die Zahl der Schulaufgaben und der sie gegebenenfalls ersetzenden Leistungsnachweise wird den Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres mitgeteilt. 2Schulaufgaben und sie ersetzende Prüfungsformate werden spätestens eine Woche vorher angekündigt.