Inhalt
    
    
                
                  Art. 22
                   Bestellung des Wahlvorstands durch den Dienststellenleiter 
                  
                 
                 1Findet eine Personalversammlung (Art. 20 Abs. 2, Art. 21) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. 2Art. 20 Abs. 1 gilt entsprechend.