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Art. 22
Bestellung des Wahlvorstands durch den Dienststellenleiter
1Findet eine Personalversammlung (Art. 20 Abs. 2, Art. 21) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. 2Art. 20 Abs. 1 gilt entsprechend.