Inhalt
    
    
                
                  Art. 12
                   Personalratsfähige Dienststellen; Kleindienststellen 
                  
                 
                (1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
                (2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.