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BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 11.11.1986
Art. 21
Wahl des Wahlvorstands in personalratslosen Dienststellen
1Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. 2Art. 20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.