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POSozKV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 13.08.2012
§ 34
Wiederholungsprüfung im Fall des Nichtbestehens
Im Fall des Nichtbestehens kann die Prüfung insgesamt zweimal wiederholt werden, frühestens jeweils zum nächsten Prüfungstermin.