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POSozKV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 13.08.2012
§ 30
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) 1Sind die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung in bis zu zwei Prüfungsfächern mit „mangelhaft“ und in dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, ist auf Antrag des Prüflings oder nach dem Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. 2Stehen zwei Prüfungsfächer zur Auswahl, bestimmt der Prüfling, in welchem Fach er geprüft werden will.
(2) 1Bis zwei Tage vor der mündlichen Prüfung kann der Antrag unter Angabe des Prüfungsfachs bei der Geschäftsstelle, am Tag der Prüfung, spätestens unmittelbar nach Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung, bei dem oder bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt werden. 2Soweit von den betroffenen Prüflingen kein Antrag zur Teilnahme an der Ergänzungsprüfung gestellt wird, liegt deren Teilnahme an der Ergänzungsprüfung im Ermessen des Prüfungsausschusses. 3Ob die Voraussetzungen für die Ergänzungsprüfung vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. 4Die Ergänzungsprüfung soll sich unmittelbar an die mündliche Prüfung anschließen.
(3) § 28 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 gelten entsprechend.
(4) 1Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in der Ergänzungsprüfung ist die Summe der jeweils vergebenen Punkte durch die Anzahl der Prüfer bzw. Prüferinnen zu dividieren. 2Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in dem geprüften Prüfungsfach sind die durchschnittlichen Punktzahlen des schriftlichen Teils des Prüfungsfachs und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten und deren Summe durch den Faktor 3 zu dividieren. 3 § 17 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.