Inhalt

POSozKV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 13.08.2012
§ 24
Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Ausbildenden haben die Auszubildenden mit deren Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist (§ 22 Abs. 2) schriftlich bei der Geschäftsstelle anzumelden.
(2) In Fällen des § 45 BBiG und, wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht, bei Wiederholungsprüfungen, können die Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der Geschäftsstelle stellen.
(3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden
1.
in den Fällen der § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 BBiG
a)
die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und eine Bestätigung des Ausbildenden über das Führen des Berichtshefts,
b)
gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
c)
gegebenenfalls eine ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang einer gesundheitlichen Beeinträchtigung;
2.
in den Fällen der § 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 BBiG
a)
ein Tätigkeitsnachweis oder eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinn der § 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 BBiG,
b)
gegebenenfalls eine ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang einer gesundheitlichen Beeinträchtigung;
3.
bei Wiederholungsprüfungen Bescheide nach § 33 über vorangegangene Prüfungen.