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POSozKV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 13.08.2012
§ 31
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest und bewertet es mit einer Note nach § 17 Abs. 2.
(2) 1Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses sind der Mittelwert der Prüfungsfächer 1, 2 und 3 mit dem Faktor 1 und unter Beachtung von § 9 Abs. 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten der Mittelwert der mündlichen Prüfung mit dem Faktor 2 zu multiplizieren und die Summe durch den Faktor 5 zu dividieren. 2 § 17 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der drei Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, es sei denn, die Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wurde mit „ungenügend“ bewertet.
(4) 1Über den Verlauf der mündlichen Prüfung, einer mündlichen Ergänzungsprüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(5) 1Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am Tag der mündlichen Prüfung oder der mündlichen Ergänzungsprüfung mit, ob, mit welchem Gesamtergebnis und mit welcher Note die Abschlussprüfung bestanden wurde. 2Bei erfolgreich abgelegter Prüfung gilt dieser Tag als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung im Sinn des § 21 Abs. 2 BBiG.