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POSozKV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 13.08.2012
§ 27
Prüfungsaufgaben
(1) 1Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschließt auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Bewertungshinweise. 2Er trifft die Entscheidung über die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln und gibt sie spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt.
(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.