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POSozKV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 13.08.2012
§ 32
Prüfungszeugnis
(1) Über die bestandene Prüfung erhalten die Prüflinge ein Zeugnis, das von der Geschäftsstelle erstellt und vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ausgestellt wird.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes“,
2.
Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüflings,
3.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung,
4.
die Gesamtnote der Prüfung,
5.
das Datum des Bestehens der Prüfung,
6.
die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und eines Vertreters des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und
7.
das Siegel des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
(3) Auf einem Beiblatt zum Zeugnis werden die durchschnittlichen Punktzahlen der einzelnen Prüfungsleistungen angegeben.
(4) Als Anlage zum Prüfungszeugnis soll eine Berufsbeschreibung (Ausbildungsprofil) ausgehändigt werden.