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POSozKV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 13.08.2012
§ 21
Prüfungsziel
1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die Prüflinge zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt sind. 2Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sie fähig sind, ihre Arbeit selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren.