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POSozKV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 13.08.2012
§ 33
Nicht bestandene Prüfung
1Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer bzw. die Prüfungsteilnehmerin und die jeweiligen gesetzlichen Vertreter sowie der bzw. die Ausbildende vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einen schriftlichen Bescheid, der vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit zu unterzeichnen ist. 2In dem Bescheid sind die durchschnittlichen Punktzahlen der einzelnen Prüfungsleistungen und, soweit diese festgesetzt werden kann, die Gesamtnote der Prüfung anzugeben. 3Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung ist hinzuweisen.