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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 93a
Genehmigung zur Zeugenvernehmung nach § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO
1Über die Genehmigung zu einer Abweichung von § 50 Abs. 1 StPO und § 382 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach Mitglieder des Landtags am Sitz der Versammlung zu vernehmen sind, entscheidet der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration abschließend. 2Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Termin zur Vernehmung außerhalb der Sitzungswochen des Landtags liegt.