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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 32
Mitgliederzahl und Zusammensetzung
1Die Mitgliederzahl der Enquete-Kommission wird vom Landtag festgelegt. 2Die Zahl der Mitglieder des Landtags muss die Zahl der übrigen Kommissionsmitglieder übersteigen. 3Die Mitglieder des Landtags und eine gleiche Zahl von Vertreterinnen und Vertretern werden vom Landtag nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Sainte-Laguë/Schepers) bestellt, wobei jede Fraktion mindestens ein Mitglied entsenden kann, auch wenn sich dadurch die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 erhöht. 4Die übrigen Mitglieder werden im Einvernehmen mit den Fraktionen vom Landtag bestellt; wird kein Einvernehmen erzielt, erfolgt die Bestellung auf Vorschlag der Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke (Sainte-Laguë/Schepers); jede Fraktion kann mindestens ein Mitglied benennen.