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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 23
Ständige und weitere Ausschüsse, Unterausschüsse
(1) Ständige Ausschüsse sind für folgende Angelegenheiten zu bilden:
1.
Staatshaushalt und Finanzfragen,
2.
Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration,
3.
Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport,
4.
Wirtschaft, Landesentwicklung, Energie, Medien und Digitalisierung,
5.
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus,
6.
Arbeit und Soziales, Jugend und Familie,
7.
Wissenschaft und Kunst,
8.
Bildung und Kultus,
9.
Fragen des öffentlichen Dienstes,
10.
Eingaben und Beschwerden,
11.
Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen,
12.
Umwelt und Verbraucherschutz,
13.
Gesundheit, Pflege und Prävention,
14.
Wohnen, Bau und Verkehr.
(2) Der Landtag kann weitere Ausschüsse zur Vorbereitung oder Erledigung bestimmter Fragen bilden und aufheben.
(3) 1Zur Vorbereitung seiner Arbeiten kann jeder Ausschuss aus seiner Mitte Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen und sie wieder auflösen. 2Sie können nicht beauftragt werden, über Eingaben und Beschwerden zu entscheiden.