Inhalt

BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 179
Unterrichtung durch die Staatsregierung
Die Unterrichtung des Landtags durch die Staatsregierung richtet sich nach den Vorschriften des Parlamentsbeteiligungsgesetzes und der dazu getroffenen Vereinbarung zwischen Landtag und Staatsregierung über die Unterrichtung des Landtags durch die Staatsregierung.