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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 168
Einzelabstimmung, getrennte Abstimmung und Schlussabstimmung
(1) 1Über selbstständige Teile einer Gesetzesvorlage findet grundsätzlich eine Einzelabstimmung statt. 2Die Einzelabstimmung kann über mehrere Bestimmungen gemeinsam erfolgen, so weit nicht ein Mitglied des Ausschusses widerspricht.
(2) 1Jedes Mitglied des Ausschusses kann beantragen, dass über unselbstständige Teile einer Gesetzesvorlage oder über einzelne Teile eines Antrages bzw. einer sonstigen Vorlage getrennt abgestimmt wird. 2Bei Widerspruch gegen die Trennung entscheiden bei Anträgen die Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. bei deren Abwesenheit die Mehrheit der Ausschussmitglieder der Fraktion, der die Antragstellerinnen und Antragsteller angehören, sonst der Ausschuss. 3Auf Verlangen ist unmittelbar vor der Abstimmung über diesen Widerspruch die zu wählende Fassung vorzulesen.
(3) Nach der Einzelabstimmung wird über die Annahme oder Ablehnung einer Gesetzesvorlage insgesamt abgestimmt (Schlussabstimmung).