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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 149
Endberatung
(1) Alle Gesetzesinitiativen, Staatsverträge und zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnungen prüft der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration auf ihre Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit als „endberatender Ausschuss“.
(2) Nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union und Konsultationsverfahren behandelt der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen als „endberatender Ausschuss“, sofern die federführende Beratung durch einen anderen Ausschuss erfolgt ist.