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BayLTGeschO
Text gilt ab: 17.07.2024
Fassung: 14.08.2009
§ 140a
Zuschaltung per Videokonferenztechnik
1An Sitzungen des Ausschusses können
1.
Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten,
2.
Vertreterinnen und Vertreter der Staatsregierung oder ihrer nachgeordneten Behörden,
3.
Vertreterinnen und Vertreter des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, des Landesamts für Datenschutzaufsicht und des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz,
4.
Sachverständige,
5.
Mitglieder des Vereins „Bayerische Landtagspresse – Landespressekonferenz Bayern e. V. (BLPK)“,
6.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landtagsamts sowie
7.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen
durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen. 2Dies gilt auch für anzuhörende Personen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 BayPetG, sofern diesen eine Anreise in den Landtag aus in ihrer Person liegenden, schwerwiegenden Gründen nicht oder nur unter nicht zumutbaren Bedingungen möglich ist. 3Die Zuschaltung zu nicht öffentlichen Sitzungen erfolgt nur für die Personen, die zur Teilnahme berechtigt sind.