Inhalt
    
    
                        
                          § 94
                           Gehörlosenpädagogik – vertieftes Studium (Förderschwerpunkt Hören, visuell-auditive Ausrichtung) 
                          
                         
                        (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen 
Nachweis von
                        
                          - 1.
 
                          - 
                            
mindestens 4 Leistungspunkten aus dem Bereich medizinische Grundlagen,
                           
                          
                          - 2.
 
                          - 
                            
mindestens 19 Leistungspunkten aus der Gehörlosenpädagogik einschließlich allgemeiner sonderpädagogischer Grundlagen sowie Grundlagen von zwei weiteren sonderpädagogischen Fachrichtungen,
                           
                          
                          - 3.
 
                          - 
                            
mindestens 19 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, visuell-auditive Ausrichtung,
                           
                          
                          - 4.
 
                          - 
                            
mindestens 3 Leistungspunkten aus der Pädagogischen Audiologie,
                           
                          
                          - 5.
 
                          - 
                            
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Psychologie und Förderdiagnostik,
                           
                          
                          - 6.
 
                          - 
                            
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Sprachwissenschaft/Phonetik,
                           
                          
                          - 7.
 
                          - 
                            
mindestens 10 Leistungspunkten aus der Hörgeschädigtenspezifischen Kommunikation, visuell-auditive Ausrichtung.
                           
                          
                        
                        (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen 
                        
                          - 1.
 
                          - 
                            
Gehörlosenpädagogik,
                           
                          
                          - 2.
 
                          - 
                            
Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, visuell-auditive Ausrichtung,
                           
                          
                          - 3.
 
                          - 
                            
Pädagogische Audiologie,
                           
                          
                          - 4.
 
                          - 
                            
Psychologie und Förderdiagnostik,
                           
                          
                          - 5.
 
                          - 
                            
Gebrauch manueller Kommunikationsmittel.
                           
                          
                        
                        (3) Prüfungsteile 
                        
                          - 1.
 
                          - 
                            
 Schriftliche Prüfung
                            
                              - a)
 
                              - 
                                
Eine Aufgabe aus der Gehörlosenpädagogik sowie der Psychologie und Förderdiagnostik im Förderschwerpunkt Hören
                                (Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
                                zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
                               
                              
                              - b)
 
                              - 
                                
eine Aufgabe aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, visuell-auditive Ausrichtung
                                (Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
                                zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
                               
                              
                            
                           
                          
                          - 2.
 
                          - 
                            
 Praktische Prüfung
                            Gebrauch manueller Kommunikationsmittel
                            (Dauer: 20 Minuten).
                           
                          
                        
                        (4)  Bewertung  
 1Die Prüfung gemäß Abs. 3 Nr. 2 wird von einer prüfungsberechtigten Person aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis und einer prüfungsberechtigten Person aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis abgenommen. 2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b je vierfach und die Note für die praktische Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 einfach gewertet (Teiler 9).
                        (5) Nichtbestehen der Prüfung 
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 31, auch dann nicht bestanden, wenn die Note für die praktische Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 schlechter als „ausreichend“ ist.