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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 83
Sport
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur schriftlichen Prüfung gemäß Abs. 3 Nr. 1
1.
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung.
2.
Nachweis des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber der Deutschen Lebensrettungs-Gesellschaft oder der Wasserwacht (nicht älter als drei Jahre).
3.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als drei Jahre, mindestens 9 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten Dauer).
4.
Nachweis eines Praktikums von 50 Übungsstunden in einem Sportverein; der Nachweis kann durch eine Übungsleiterlizenz ersetzt werden; das Nähere regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums.
5.
Nachweis von
a)
mindestens 3 Leistungspunkten in Grundlagen der Sportwissenschaft als Integrationswissenschaft/Arbeitstechniken und Forschungsmethoden,
b)
mindestens 7 Leistungspunkten in Sportpädagogik einschließlich Sportgeschichte/Sportpsychologie,
c)
mindestens 6 Leistungspunkten in Sportbiologie/Sportmedizin,
d)
mindestens 8 Leistungspunkten in Bewegungswissenschaft/Trainingswissenschaft,
e)
mindestens 46 Leistungspunkten in Didaktik der sportlichen Handlungsfelder unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits-, Gesundheits- und Fairnesserziehung, davon
aa)
mindestens 14 Leistungspunkte im Bereich Sportspiele einschließlich Kleine Spiele,
bb)
mindestens 5 Leistungspunkte im Bereich Leichtathletik,
cc)
mindestens 5 Leistungspunkte im Bereich Schwimmen,
dd)
mindestens 3 Leistungspunkte im Bereich Gesundheitsorientierte Fitness,
ee)
mindestens 5 Leistungspunkte im Bereich Turnen an Geräten einschließlich Bewegungskünste,
ff)
mindestens 5 Leistungspunkte im Bereich Gymnastik und Tanz,
gg)
mindestens 5 Leistungspunkte im Bereich Schneesport/Eislauf,
hh)
mindestens 4 Leistungspunkte im Bereich Trend- und Freizeitsportarten,
f)
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik gemäß § 33, davon 2 Leistungspunkte aus praktischen Lehrübungen in einer Individual- und in einer Mannschaftssportart.
6.
Erfolgreiche Ablegung der Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Vertiefte Kenntnisse aus
a)
Sportbiologie/Sportmedizin,
b)
Bewegungswissenschaft,
c)
Trainingswissenschaft.
2.
Vertiefte fachdidaktische/sportpädagogische Kenntnisse gemäß § 33.
3.
Theorie und Praxis der sportlichen Handlungsfelder unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits-, Gesundheits- und Fairnesserziehung in folgenden Sportarten:
a)
zwei der Sportspiele Basketball oder Fußball oder Handball oder Volleyball,
b)
Leichtathletik,
c)
Schwimmen,
d)
Turnen an Geräten einschließlich Bewegungskünste,
e)
Gymnastik und Tanz,
f)
Schneesport (Ski alpin).
(3) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus Sportbiologie/Sportmedizin
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
vier Themen werden zur Wahl gestellt;
b)
eine Aufgabe aus Trainingswissenschaft/Bewegungswissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
vier Themen werden zur Wahl gestellt;
c)
eine Aufgabe aus der Sportpädagogik/Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
vier Themen werden zur Wahl gestellt.
2.
Eine sportpraktische Prüfung in jedem der folgenden Prüfungsgebiete
a)
Sportspiel I (aus Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball),
b)
Sportspiel II (aus Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball, ausgenommen das unter Buchst. a gewählte Sportspiel),
c)
Leichtathletik,
d)
Schwimmen,
e)
Turnen an Geräten einschließlich Bewegungskünste,
f)
Gymnastik und Tanz,
g)
Schneesport (Ski alpin);
das Nähere regelt eine Bekanntmachung des Staatsministeriums.
3.
Eine mündlichesporttheoretische Prüfung in jeder der unter Nr. 2 Buchst. a bis g genannten Sportarten
(Dauer 10 Minuten).
Die Prüfungen nach Nr. 2 und 3 sind innerhalb eines Zeitraums von vier Semestern abzulegen; diese Frist kann aus Gründen, die der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertreten hat, verlängert werden.
(4) Bewertung 1Aus den schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b wird eine Durchschnittsnote gebildet; dabei werden die beiden Leistungen je einfach gewertet (Teiler 2). 2Aus den sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird eine Durchschnittsnote gebildet; dabei werden die sportpraktischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 je zweifach und die mündlichen sporttheoretischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 3 je einfach gewertet (Teiler 21). 3Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Durchschnittsnote für die schriftlichen Leistungen nach Satz 1 und die Durchschnittsnote für die sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Leistungen nach Satz 2 je einfach gewertet (Teiler 2).
(5) Nichtbestehen der Prüfung 1Die Prüfung ist abweichend von § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht bestanden, wenn
1.
die Durchschnittsnote der Prüfung gemäß Abs. 3 Nr. 1 schlechter als „ausreichend“ ist; dabei werden die Noten für die einzelnen schriftlichen Leistungen je einfach gewertet (Teiler 3);
oder
2.
die Durchschnittsnote in einem oder in mehreren der in Abs. 3 Nr. 2 genannten Prüfungsgebiete schlechter als „ausreichend“ ist; Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 gilt dabei entsprechend für die Ermittlung der Noten in den einzelnen Prüfungsgebieten (Teiler 3).
2Im Übrigen bleibt § 31 unberührt.
(6) Besondere Bestimmungen für die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
1.
Wer die Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 bei erstmaliger Ablegung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen; die Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 sind in diesem Fall nicht erneut abzulegen; im Übrigen gilt § 14.
2.
Jede Prüfung in einem der Abs. 3 Nr. 2 genannten Prüfungsgebiete, in der eine Durchschnittsnote nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 schlechter als „ausreichend“ erzielt worden ist, kann einmal wiederholt werden; dabei sind in jedem Prüfungsgebiet nach Halbsatz 1 die Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 abzulegen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(7) Besondere Bestimmungen für die Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
1.
Wer die Prüfung gemäß Abs. 3 Nr. 1 bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zu dieser Prüfung zugelassen werden; die Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 sind in diesem Fall nicht erneut abzulegen; im Übrigen gilt § 15.
2.
Wer in den Prüfungen gemäß Abs. 3 Nr. 2 und 3 bei erstmaliger Ablegung jeweils eine Durchschnittsnote nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 mit „ausreichend“ oder besser erzielt hat, kann zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zu diesen Prüfungen zugelassen werden; die Prüfungen sind dabei einmal im Ganzen zu wiederholen; die Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 sowie die Prüfung im zweiten Fach der Fächerverbindung sind in diesem Fall nicht erneut abzulegen; § 15 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(8) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Sport
Es sind die Nachweise gemäß Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 Buchst. b bis e und Abs. 1 Nr. 6 zu erbringen.